Förderverein

Über uns:

Der Förderverein Marienkirche in Mariendrebber e.V., Drebber wurde in 2007 gegründet. Zweck des Vereins ist die Erhaltung der Marienkirche und ihrer Einrichtungen, insbesondere der historischen Orgel. Das große Fernziel ist eine komplette Innenrenovierung der Marienkirche.

Der Verein leistet seine Unterstützung durch Bereitstellung von Finanzmitteln, die von Vereinsmitgliedern und Spendern aufgebracht werden.

Die Arbeit des Fördervereins erfolgt auf ehrenamtlicher Basis. Die Einnahmen gehen vollständig in die unterstützten Projekte oder werden für Anschaffungen genutzt.

Der aktuelle Vorstand besteht aus Maike Siemon, Susanne Abeling, Angela Bauer, Janine Paradiek und Wilfried Martin.

Helfen Sie mit, die Marienkirche in Drebber zu pflegen und zu verschönern. Wir alle sollten daran mitwirken, die Kirche im Ort auch für unsere Nachkommen zu erhalten. Sie ist ein Stück Kultur unseres Dorfes.

Satzung Förderverein

Förderverein der Marienkirche in Mariendrebber Satzung:

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr(1)Der Verein führt den Namen „Förderverein Marienkirche in Mariendrebber“.(2)Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.(3)Der Verein hat seinen Sitz in Drebber.(4)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck(1)Zweck des Vereins ist die Erhaltung der Marienkirche und ihrer Einrichtun-gen, besonders der historischen Orgel.(2)Der Verein erfüllt diesen vornehmlich durch die Aufbringung von Finanzmit-teln für die unter Abs. 1 genannten Zwecke. Er tut dieses durch Mitglieds-beiträge, Spenden und sonstige Aktivitäten und arbeitet eng mit dem Kir-chenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Mariendrebber zusammen.

§ 3 Gemeinnützigkeit(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemein-nützliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ derAbgabenordnung.(2)Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwe-cke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittelndes Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be-günstigt werden.

§ 4 Organe des Vereins(1) Organe des Vereins sind- die Mitgliederversammlung und- der Vorstand(2) Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist, entscheidet bei Anträgen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.


§ 5 Die Mitgliederversammlung(1)Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen undwird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. Sie beschließt über die ihr in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben.(2)Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dieses tun, wenn mindestens 1/10 der Vereinsmitglie-der, mindestens aber 3 Vereinsmitglieder, es schriftlich beim Vorsitzenden verlangen.(3)Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinde-rung vom zweiten Vorsitzenden geleitet(4)Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzuneh-men, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeich-nen ist.(5)Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre den Vorstand und nimmt den Bericht des Geschäftsführers entgegen.(6)Die Mitgliederversammlung beschließt über den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters, die Entlastung des Vorstandes, eventuelle Satzungsände-rungen und die Höhe der Mitgliedsbeiträge. Sie ernennt zwei Kassenprü-fer.(7)Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitgliedsver-sammlung erforderlich.

§ 6 Der Vorstand(1)Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellver-treter und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Diese teilen sich in Ab-sprache die Aufgaben des Schriftführers, Schatzmeisters, Pressewartes und Geschäftsführers auf.(2)Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsit-zenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten.(3)Dem Vorstand soll mindestens ein Mitglied des Kirchenvorstandes der Ev.-luth. Kirchengemeinde Mariendrebber angehören.(4)Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für zwei Geschäftsjahre gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.(5)Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Vereinsmittel im Sinne des Satzungszweckes unter besonderer Berücksichtigung von § 2.(6)Für Rechtsgeschäfte bis 500.00 € ist der Vorsitzende alleinvertretungs-be-rechtigt. Er hat den Vorstand bei der nächsten Sitzung hierüber zu infor-mieren. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind berechtigt, Spenden-bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt auszustellen.

§ 7 Prüfung der KassenführungDie Prüfung der Kassenführung des Vereins wird rechtzeitig vor der ordentli-chen Mitgliederversammlung von zwei von der Mitgliederversammlung er-nannten Kassenprüfern durchgeführt.


§ 8 Mitgliedschaft(1)Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sein.(2)Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Mindestbeitrag, den die Mitglie-derversammlung festsetzt.(3)Zahlt ein Mitglied seinen Beitrag nicht, dann erlischt seine Mitgliedschaft.(4)Der Vorstand kann ein Mitglied nach dessen Anhörung ausschließen.

§ 9 Auflösung des Vereins(1)Die Auflösung des Vereins kann nur mit 4/5-Mehrheit in einer Mitglieder-versammlung beschlossen werden.(2)Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ev.-luth. Kirchengemeinde Mariendrebber mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos kirchliche Zwecke zu verwenden, die dem Satzungszweck mög-lichst nahe kommen.

§10 Errichtung des Vereins(1)Der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Mariendrebber hat in seiner Sitzung am 19. September 2007 diese Satzung befürwortet.(2)Diese Satzung tritt an Stelle der Satzung vom 26. 09. 2008 ein.Mariendrebber, den 15.10.2009

Beitrittserklärung Förderverein