für die Friedhöfe der Ev.-luth. Kirchengemeinde Jacobi- und Mariendrebber
Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (KABl. 1974 S. 1) und § 28 der Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Jacobidrebber in 49457 Drebber hat der Kirchenvorstand am 14. Dezember 2015 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Kirchengemeinde werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
( 2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.
Mariendrebber,, den 2025
Jacobidrebber,, den 2025
DER KIRCHENVORSTAND
§ 1
1. Wahlgrabstätten für Särge:
a) für 30 Jahre für die
erste Grabstelle: …………..……………………………………………………………………………550,00 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung
der ersten Grabstelle: …..…….…………………………………………………………………… 18,00 €
c) für 30 Jahre für
jede weitere Grabstelle:……………………………………………….……………………………. 250,00 €
d) für jedes Jahr der Verlängerung
jeder weiteren Grabstelle……………………………………………………………………….……… 8,00 €
2. Rasenreihengrabstätten für Särge:
für 30 Jahre mit Pflege je Grabstelle:……………………………………………………….. 2.500,00 €
3. Rasenwahlgrabstätten für Särge
a) für 30 Jahre mit Pflege für die
erste Grabstelle:…….……………….……………………..………………………………….…… 4.020,00 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung
der ersten Grabstelle:……………………………………………………………………..…………. .135,00 €
c) für 30 Jahre mit Pflege für
jede weitere Grabstelle:………………………….…………….………………………………. 2.780,00 €
d) für jedes Jahr der Verlängerung
jeder weiteren Grabstelle…………………………………………………………………….………. 95,00 €
4. Wahlgrabstätten für Urnen
a) für 30 Jahre für die
erste Grabstelle: …………..……………………………………………………………………………. 425,00 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung
der ersten Grabstelle: …..…….……………………………………………………………………. 14,00 €
c) für 30 Jahre für
jede weitere Grabstelle:……………………………………………….……………………………. .125,00 €
d) für jedes Jahr der Verlängerung
jeder weiteren Grabstelle……………………………………………………………………….………. 4,00 €
5. Rasenreihengrabstätten für Urnen
für 30 Jahre mit Pflege je Grabstelle:……………………………………………………….. 2.140,00 €
6. Partnergrabstätten für Urnen
a) für 30 Jahre mit Pflege
je Grabstätte: ………………..……………….………………………………………………………. 6.000,00 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung
je Grabstätte………………………………………………………………..…………….………………. 200,00 €
7. Einzelgrabstätten für Urnen in der Gemeinschaftsanlage „ICHTHYS“
für 30 Jahre mit Pflege je Einzelgrabstelle:………………………………….…………..2.500,00 €
8. Doppelgrabstätte für Särge in der Gemeinschaftsanlage „ICHTHYS“
a) für 30 Jahre mit Pflege
je Doppelgrabstätte: ………………………………………………………………………………9.450,00 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung
je Doppelgrabstätte……………………………………………………..…………….………………265,00 €
9. Zusätzliche Beisetzung einer Urne
in einer bereits belegten Wahlgrabstätte für Särge oder Urnen gemäß § 11 Absatz 4 der Friedhofsordnung eine Gebühr für die erste Grabstelle gemäß 1. b) bzw. 4. b) und für jede weitere Grabstelle der Grabstätte eine Gebühr nach 1. d) bzw. 4. d) zur Anpassung der gesamten Grabstätte an die neue Ruhezeit.
Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
(1) Für ein Jahr je Grabstelle: ……………………………………………………………………..……20,00 €
zur Finanzierung der Unterhaltungskosten der Wege und Außenanlagen (einschließlich Personalkosten), Kosten für Strom, Wasser und Abfallbeseitigung.
§ 2
Schlussvorschriften
(1) Diese Änderungen der Friedhofsgebührenordnung treten nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und der öffentlichen Bekanntmachung am 01.01.2026 in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser 4. Änderung der Friedhofsgebührenordnung tritt der bisherige Gebührentarif für den geänderten Teil außer Kraft.
__________________ _____________________
Vorsitzender (L.S.) Kirchenvorstandsmitglied
Die vorstehende Änderung der Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Sulingen, den 2025
KIRCHENAMT IN SULINGEN
(L.S.) __________________ Bevollmächtigter
1. Wahlgrabstätten für Särge:
a) für 30 Jahre für die
erste Grabstelle: …………..……………………………………………………………………………550,00 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung
der ersten Grabstelle: …..…….……………………………………………………………………18,00 €
c) für 30 Jahre für
jede weitere Grabstelle:……………………………………………….…………………………….250,00 €
d) für jedes Jahr der Verlängerung
jeder weiteren Grabstelle……………………………………………………………………….………8,00 €
2. Gemeinschaftsgrabstätten für Särge
für 30 Jahre mit Pflege je Grabstelle:………………………………………………………..2.590,00 €
3. Rasenwahlgrabstätten für Särge
a) für 30 Jahre mit Pflege für die
erste Grabstelle:…….……………….……………………..………………………………….……4.020,00 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung
der ersten Grabstelle:……………………………………………………………………..………….135,00 €
c) für 30 Jahre mit Pflege für
jede weitere Grabstelle:………………………….…………….……………………………….2.780,00 €
d) für jedes Jahr der Verlängerung
jeder weiteren Grabstelle…………………………………………………………………….………95,00 €
4. Partnergrabstätten für Särge
a) für 30 Jahre mit Pflege
je Doppelgrabstätte: ………………..…….………………………………..……………………5.180,00 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung
je Doppelgrabstätte……………………………………………………..…………….………………180,00 €
5. Wahlgrabstätten für Urnen
a) für 30 Jahre für die
erste Grabstelle: …………..……………………………………………………………………………425,00 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung
der ersten Grabstelle: …..…….……………………………………………………………………14,00 €
c) für 30 Jahre für
jede weitere Grabstelle:……………………………………………….……………………………….125,00 €
d) für jedes Jahr der Verlängerung
jeder weiteren Grabstelle……………………………………………………………………….………4,00 €
6. Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage
6.1 Urnenwahlgrabstätten in der Anlage „Wasserlauf“
a) für 30 Jahre
mit einer Grabstelle: ………….………………………………………………………………………920,00 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung
mit einer Grabstelle: …....…….………………………………………………………………………31,00 €
c) für 30 Jahre
mit zwei Grabstellen:……………..……….………………………….………………………….1.530,00 €
d) für jedes Jahr der Verlängerung
mit zwei Grabstellen ……………………………………………………………..….…..……………50,00 €
7. Rasenreihengrabstätten für Urnen
für 30 Jahre mit Pflege je Grabstelle:………………………………………………………..2.140,00 €
8. Einzel- und Doppelgrabstätten für Urnen
a) für 30 Jahre mit Pflege
je Doppelgrabstätte: ………………..……………….………….………………………………6.730,00 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung
je Doppelgrabstätte……………………………………………………..…………….………………155,00 €
c) für 30 Jahre mit Pflege
je Einzelgrabstätte………….……………………………………………………………….………3.560,00 €
9. Zusätzliche Beisetzung einer Urne
in einer bereits belegten Wahlgrabstätte für Särge oder Urnen gemäß § 11 Absatz 4 der Friedhofsordnung eine Gebühr für die erste Grabstelle gemäß 1. b) bzw. 5. b) und für jede weitere Grabstelle der Grabstätte eine Gebühr nach 1. d) bzw. 5. d) zur Anpassung der gesamten Grabstätte an die neue Ruhezeit.
Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
(1) Für ein Jahr je Grabstelle: ……………………………………………………………………..……20,00 €
zur Finanzierung der Unterhaltungskosten der Wege und Außenanlagen (einschließlich Personalkosten), Kosten für Strom, Wasser und Abfallbeseitigung.
§ 2
Schlussvorschriften
(1) Diese Änderungen der Friedhofsgebührenordnung treten nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und der öffentlichen Bekanntmachung am 01.01.2026 in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser 5. Änderung der Friedhofsgebührenordnung tritt der bisherige Gebührentarif für den geänderten Teil außer Kraft.
__________________ _____________________
Vorsitzende (L.S.) Kirchenvorstandsmitglied