FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG

für die Friedhöfe der Ev.-luth. Kirchengemeinde Jacobi- und Mariendrebber

Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (KABl. 1974 S. 1) und § 28 der Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Jacobidrebber in 49457 Drebber hat der Kirchenvorstand am 14. Dezember 2015 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Kirchengemeinde werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

  1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
  2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
  3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist

  1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes
    haftet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.


§ 3

Entstehen der Gebührenschuld

(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.

(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

§ 4

Festsetzung und Fälligkeit

 

(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbe-scheides fällig.
 
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleis-tet ist.
 
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungs-zwangsverfahren eingezogen.

 

§ 5

Säumniszuschläge, Kosten,

Einziehung rückständiger Gebühren

 

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fäl-ligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 %des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
 
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin zu erstatten.
 
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungs-zwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Voll-streckung hat der Vollstreckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.

 

§ 6

Gebührentarife (s. u.)

 

§ 7

Zusätzliche Leistungen

 

Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

 

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

( 2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.

 

Mariendrebber,, den  2025

Jacobidrebber,, den  2025

 

DER KIRCHENVORSTAND

 

§ 6

 

Gebührentarif Jacobidrebber

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

 

 § 1 

  1. § 6 Abschnitt I „Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten“ erhält folgende Fassung: 

 

1. Wahlgrabstätten für Särge: 

a) für 30 Jahre für die 

erste Grabstelle: …………..……………………………………………………………………………550,00 € 

b) für jedes Jahr der Verlängerung 

der ersten Grabstelle: …..…….……………………………………………………………………     18,00 € 

c) für 30 Jahre für 

jede weitere Grabstelle:……………………………………………….……………………………. 250,00 € 

d) für jedes Jahr der Verlängerung 

jeder weiteren Grabstelle……………………………………………………………………….………  8,00 € 

2. Rasenreihengrabstätten für Särge: 

für 30 Jahre mit Pflege je Grabstelle:……………………………………………………….. 2.500,00 € 

3. Rasenwahlgrabstätten für Särge 

a) für 30 Jahre mit Pflege für die 

erste Grabstelle:…….……………….……………………..………………………………….……    4.020,00 € 

b) für jedes Jahr der Verlängerung 

der ersten Grabstelle:……………………………………………………………………..………….   .135,00 € 

c) für 30 Jahre mit Pflege für 

jede weitere Grabstelle:………………………….…………….……………………………….      2.780,00 € 

d) für jedes Jahr der Verlängerung 

jeder weiteren Grabstelle…………………………………………………………………….……….    95,00 € 

4. Wahlgrabstätten für Urnen 

a) für 30 Jahre für die 

erste Grabstelle: …………..…………………………………………………………………………….    425,00 € 

b) für jedes Jahr der Verlängerung 

der ersten Grabstelle: …..…….…………………………………………………………………….         14,00 € 

c) für 30 Jahre für 

jede weitere Grabstelle:……………………………………………….…………………………….      .125,00 € 

d) für jedes Jahr der Verlängerung 

jeder weiteren Grabstelle……………………………………………………………………….……….     4,00 € 

5. Rasenreihengrabstätten für Urnen 

für 30 Jahre mit Pflege je Grabstelle:………………………………………………………..     2.140,00 € 

6. Partnergrabstätten für Urnen 

a) für 30 Jahre mit Pflege 

je Grabstätte: ………………..……………….……………………………………………………….       6.000,00 € 

b) für jedes Jahr der Verlängerung 

je Grabstätte………………………………………………………………..…………….……………….       200,00 € 

7. Einzelgrabstätten für Urnen in der Gemeinschaftsanlage „ICHTHYS“ 

für 30 Jahre mit Pflege je Einzelgrabstelle:………………………………….…………..2.500,00 € 

8. Doppelgrabstätte für Särge in der Gemeinschaftsanlage „ICHTHYS“ 

a) für 30 Jahre mit Pflege 

je Doppelgrabstätte: ………………………………………………………………………………9.450,00 € 

b) für jedes Jahr der Verlängerung 

je Doppelgrabstätte……………………………………………………..…………….………………265,00 € 

9. Zusätzliche Beisetzung einer Urne 

in einer bereits belegten Wahlgrabstätte für Särge oder Urnen gemäß § 11 Absatz 4 der Friedhofsordnung eine Gebühr für die erste Grabstelle gemäß 1. b) bzw. 4. b) und für jede weitere Grabstelle der Grabstätte eine Gebühr nach 1. d) bzw. 4. d) zur Anpassung der gesamten Grabstätte an die neue Ruhezeit. 

Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. 

  1. § 6 Abschnitt IV „Friedhofsunterhaltungsgebühr“ Abs. 1 erhält folgende Fassung: 

 

(1) Für ein Jahr je Grabstelle: ……………………………………………………………………..……20,00 € 

zur Finanzierung der Unterhaltungskosten der Wege und Außenanlagen (einschließlich Personalkosten), Kosten für Strom, Wasser und Abfallbeseitigung. 

§ 2 

Schlussvorschriften 

(1) Diese Änderungen der Friedhofsgebührenordnung treten nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und der öffentlichen Bekanntmachung am 01.01.2026 in Kraft. 

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser 4. Änderung der Friedhofsgebührenordnung tritt der bisherige Gebührentarif für den geänderten Teil außer Kraft. 

__________________ _____________________ 

Vorsitzender (L.S.) Kirchenvorstandsmitglied 

Die vorstehende Änderung der Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt. 

Sulingen, den 2025 

KIRCHENAMT IN SULINGEN 

(L.S.) __________________ Bevollmächtigter 

 

§6 Gebührentarif Mariendrebber


I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

 

 

 1. Wahlgrabstätten für Särge: 

a) für 30 Jahre für die 

erste Grabstelle: …………..……………………………………………………………………………550,00 € 

b) für jedes Jahr der Verlängerung 

der ersten Grabstelle: …..…….……………………………………………………………………18,00 € 

c) für 30 Jahre für 

jede weitere Grabstelle:……………………………………………….…………………………….250,00 € 

d) für jedes Jahr der Verlängerung 

jeder weiteren Grabstelle……………………………………………………………………….………8,00 € 

2. Gemeinschaftsgrabstätten für Särge 

für 30 Jahre mit Pflege je Grabstelle:………………………………………………………..2.590,00 € 

3. Rasenwahlgrabstätten für Särge 

a) für 30 Jahre mit Pflege für die 

erste Grabstelle:…….……………….……………………..………………………………….……4.020,00 € 

b) für jedes Jahr der Verlängerung 

der ersten Grabstelle:……………………………………………………………………..………….135,00 € 

c) für 30 Jahre mit Pflege für 

jede weitere Grabstelle:………………………….…………….……………………………….2.780,00 € 

d) für jedes Jahr der Verlängerung 

jeder weiteren Grabstelle…………………………………………………………………….………95,00 € 

4. Partnergrabstätten für Särge 

a) für 30 Jahre mit Pflege 

je Doppelgrabstätte: ………………..…….………………………………..……………………5.180,00 € 

b) für jedes Jahr der Verlängerung 

je Doppelgrabstätte……………………………………………………..…………….………………180,00 € 

5. Wahlgrabstätten für Urnen 

a) für 30 Jahre für die 

erste Grabstelle: …………..……………………………………………………………………………425,00 € 

b) für jedes Jahr der Verlängerung 

der ersten Grabstelle: …..…….……………………………………………………………………14,00 € 

c) für 30 Jahre für 

jede weitere Grabstelle:……………………………………………….……………………………….125,00 € 

d) für jedes Jahr der Verlängerung 

jeder weiteren Grabstelle……………………………………………………………………….………4,00 € 

6. Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage 

6.1 Urnenwahlgrabstätten in der Anlage „Wasserlauf“ 

a) für 30 Jahre 

mit einer Grabstelle: ………….………………………………………………………………………920,00 € 

b) für jedes Jahr der Verlängerung 

mit einer Grabstelle: …....…….………………………………………………………………………31,00 € 

c) für 30 Jahre 

mit zwei Grabstellen:……………..……….………………………….………………………….1.530,00 € 

d) für jedes Jahr der Verlängerung 

mit zwei Grabstellen ……………………………………………………………..….…..……………50,00 € 

7. Rasenreihengrabstätten für Urnen 

für 30 Jahre mit Pflege je Grabstelle:………………………………………………………..2.140,00 € 

8. Einzel- und Doppelgrabstätten für Urnen 

a) für 30 Jahre mit Pflege 

je Doppelgrabstätte: ………………..……………….………….………………………………6.730,00 € 

b) für jedes Jahr der Verlängerung 

je Doppelgrabstätte……………………………………………………..…………….………………155,00 € 

c) für 30 Jahre mit Pflege 

je Einzelgrabstätte………….……………………………………………………………….………3.560,00 € 

9. Zusätzliche Beisetzung einer Urne 

in einer bereits belegten Wahlgrabstätte für Särge oder Urnen gemäß § 11 Absatz 4 der Friedhofsordnung eine Gebühr für die erste Grabstelle gemäß 1. b) bzw. 5. b) und für jede weitere Grabstelle der Grabstätte eine Gebühr nach 1. d) bzw. 5. d) zur Anpassung der gesamten Grabstätte an die neue Ruhezeit. 

Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. 

  1. § 6 Abschnitt IV. „Friedhofsunterhaltungsgebühr“ Abs. 1 erhält folgende Fassung: 

 

(1) Für ein Jahr je Grabstelle: ……………………………………………………………………..……20,00 € 

zur Finanzierung der Unterhaltungskosten der Wege und Außenanlagen (einschließlich Personalkosten), Kosten für Strom, Wasser und Abfallbeseitigung. 

§ 2 

Schlussvorschriften 

(1) Diese Änderungen der Friedhofsgebührenordnung treten nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und der öffentlichen Bekanntmachung am 01.01.2026 in Kraft. 

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser 5. Änderung der Friedhofsgebührenordnung tritt der bisherige Gebührentarif für den geänderten Teil außer Kraft. 

__________________ _____________________ 

Vorsitzende (L.S.) Kirchenvorstandsmitglied