FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG

für die Friedhöfe der Ev.-luth. Kirchengemeinde Jacobi- und Mariendrebber

Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (KABl. 1974 S. 1) und § 28 der Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Jacobidrebber in 49457 Drebber hat der Kirchenvorstand am 14. Dezember 2015 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Kirchengemeinde werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

  1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
  2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
  3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist

  1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes
    haftet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.


§ 3

Entstehen der Gebührenschuld

(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.

(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

§ 4

Festsetzung und Fälligkeit

 

(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbe-scheides fällig.
 
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleis-tet ist.
 
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungs-zwangsverfahren eingezogen.

 

§ 5

Säumniszuschläge, Kosten,

Einziehung rückständiger Gebühren

 

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fäl-ligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 %des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
 
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin zu erstatten.
 
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungs-zwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Voll-streckung hat der Vollstreckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.

 

§ 6

Gebührentarife (s. u.)

 

§ 7

Zusätzliche Leistungen

 

Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

 

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

( 2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.

 

Mariendrebber,, den  18. November 2015

Jacobidrebber,, den  14. Dezember 2015

 

DER KIRCHENVORSTAND

 

§ 6

 

Gebührentarif Jacobidrebber

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

 

1. Wahlgrabstätten für Särge:
 
a) für 30 Jahre für die erste Grabstelle: 450,00 €
 
b) für jedes Jahr der Verlängerung der ersten Grabstelle: 15,00 €
 
c) für 30 Jahre für jede weitere Grabstelle: 225,00 €
 
d) für jedes Jahr der Verlängerung jeder weiteren Grabstelle: 7,50 €
 
2. Rasenreihengrabstätte für Särge:
 
für 30 Jahre mit Pflege je Grabstelle: 1.800,00 €

 

3. Rasenwahlgrabstätten für Särge
 
a) für 30 Jahre mit Pflege für die erste Grabstelle: 3.300,00 €
 
b) für jedes Jahr der Verlängerung der ersten Grabstelle: 110,00 €
 
c) für 30 Jahre mit Pflege für jede weitere Grabstelle: 2.100,00 €
 
d) für jedes Jahr der Verlängerung jeder weiteren Grabstelle: 70,00 €
 
4. Wahlgrabstätten für Urnen
a) für 30 Jahre für die erste Grabstelle: 345,00 €
 
b) für jedes Jahr der Verlängerung der ersten Grabstelle:11,50 €
 
c) für 30 Jahre für jede weitere Grabstelle:120,00 €
 
d) für jedes Jahr der Verlängerung jeder weiteren Grabstelle: 4,00 €
 
6. Partnergrabstätten für Urnen:

a) für 30 Jahre mit Pflege je Doppelgrabstelle: 4.680,00 €

b) für jedes Jahr der Verlängerung je Doppelgrabstelle: 156,00 €

 

7. Zusätzliche Beisetzung einer Urne

in einer bereits belegten Wahlgrabstätte für  Särge oder Urnen gemäß § 11 Absatz 4 der Friedhofsordnung eine Gebühr für die erste Grabstelle gemäß 1. b), 3. b) bzw. 4 b) und für jede weitere Grabstelle der Grabstätte eine Gebühr  nach 1. d), 3 d) bzw. 4 d) zur Anpassung der gesamten Grabstätte an die neue Ruhezeit. Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

 

 

II. Gebühren für die Beisetzung:

 

Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft:

1. für eine Erdbestattung:400,00 €
 
2. für eine Urnenbestattung: 130,00 €
 
 

III. Gebühren für die Genehmigung

der Errichtung oder Änderung von Grabmalen:

 

 

Für die Genehmigung zur Errichtung oder  Änderung:

a) je Grabmal stehend : 50,00 €

b) je Grabmal liegend: 25,00 €

 

IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr:

 

(1) Für ein Jahr je Grabstelle:                   8,00 € zur Finanzierung der Unterhaltungskosten der Wege und Außenanlagen (einschließlich Personalkosten), Kosten für Strom, Wasser und Abfallbeseitigung.

(2) Für Grabstätten nach den  §§ 14, 15, 17 und 18 der Friedhofsordnung ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr mit Zahlung der in § 6 Abschnitt I dieser Ordnung genannten Gebühr abgegolten.

(3)Die Gebühr wird im Voraus für 2 Jahre erhoben und ist jeweils zur Mitte des entsprechenden Zeitraumes fällig.

 

§6 Gebührentarif Mariendrebber


I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

 

 

1. Wahlgrabstätten für Särge:
e) für 30 Jahre für die erste Grabstelle: 480,00 €
f) für jedes Jahr der Verlängerung der ersten Grabstelle:16,00 €
g) für 30 Jahre für jede weitere Grabstelle: 240,00 €
h) für jedes Jahr der Verlängerung jeder weiteren Grabstelle: 8,00 €
 
2. Rasenreihengrabstätte für Särge:
für 30 Jahre mit Pflege je Grabstelle: 1.935,00 €
 
3. Rasenwahlgrabstätten für Särge:
a) für 30 Jahre mit Pflege für die erste Grabstelle: 3.300,00 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung der ersten Grabstelle: 110,00 €
c) für 30 Jahre mit Pflege für jede weitere Grabstelle: 2.100,00 €
d) für jedes Jahr der Verlängerung jeder weiteren Grabstelle: 70,00 €
 
4. Partnergrabstätten für Särge:
a) für 30 Jahre mit Pflege je Doppelgrabstelle: 3.900,00 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung je Doppelgrabstelle:130,00 €
 
5. Wahlgrabstätten für Urnen
e) für 30 Jahre für die erste Grabstelle: 360,00 €
f) für jedes Jahr der Verlängerung der ersten Grabstelle:12,00 €
g) für 30 Jahre für jede weitere Grabstelle: 120,00 €
h) für jedes Jahr der Verlängerung jeder weiteren Grabstelle: 4,00 €
 
5.a Rasenreihengrabstätten für Urnen:
für 30 Jahre mit Pflege je Grabstelle: 1.515,00 €
 
6. Partnergrabstätten für Urnen:
c) für 30 Jahre mit Pflege je Doppelgrabstelle: 4.680,00 €
für jedes Jahr der Verlängerung je Doppelgrabstelle: 162,00 €
 
7. Zusätzliche Beisetzung einer Urne
in einer bereits belegten Wahlgrabstätte für  Särge oder Urnen gemäß § 11 Absatz 4 der Friedhofsord-nung eine Gebühr für die erste Grabstelle gemäß 1. b), 3. b) bzw. 4 b) und für jede weitere Grabstelle der Grabstätte eine Gebühr  nach 1. d), 3 d) bzw.4 d) zur Anpassung der gesamten Grabstätte an die neue Ruhezeit.  Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
 
 

II. Gebühren für die Beisetzung:

 
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft:
3. für eine Erdbestattung: 400,00 €
4. für eine Urnenbestattung: 130,00 €
 
 

III. Gebühren für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung von Grabmalen:

 
Für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung:
a) je Grabmal stehend : 50,00 €
b) je Grabmal liegend: 25,00 €
 
 

IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr:

 
(1) Für ein Jahr je Grabstelle:                   9,00 € zur Finanzierung der Unterhaltungskosten der Wege und Außenanlagen (einschließlich Personalkosten), Kosten für Strom, Wasser und Abfallbeseitigung.
(2) Für Grabstätten nach den  §§ 14, 15, 17 und 18 der Friedhofsordnung ist die Friedhofsunterhaltungs-gebühr mit Zahlung der in § 6 Abschnitt I dieser Ordnung genannten Gebühr abgegolten.

Die Gebühr wird im Voraus für 2 Jahre erhoben und ist jeweils zur Mitte des entsprechenden Zeit-raumes fällig.