Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (KABl. 1974 S. 1) haben die Kirchenvorstände der Ev.- luth. Kirchengemeinden Jacobi- und Mariendrebber im Dezember 2015 folgende Friedhofsordnung beschlossen:
Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2 Schließung und Entwidmung
§ 3 Friedhofsverwaltung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Dienstleistungen
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung einer Bestattung
§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 9 Ruhezeiten
§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
§ 12 Nutzungsrecht
§ 13 Wahlgrabstätten für Särge
§ 14 Gemeinschaftsgrabstätte für Särge
§ 15 Rasenwahlgrabstätten für Särge
§ 16 Partnergrabstätten für Särge
§ 17 Wahlgrabstätten für Urnen
§ 18 Rasenreihengrabstätten für Urnen
§ 19 Partnergrabstätten für Urnen
§ 20 Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 21 Bestattungsverzeichnis
V. Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale
§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage und Unterhaltung der Grabstätten
§ 23 Grabgewölbe
§ 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und sonstigen Anlagen
§ 25 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
§ 26 Entfernung von Grabmalen
§ 27 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
VI. Haftung und Gebühren
§ 28 Haftung
§ 29 Gebühren
VII. Schlussvorschriften
§ 30 Gleichstellungsklausel
§ 31 Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Mari-endrebber in seiner jeweiligen Größe. Der Friedhof umfasst zurzeit das Flurstück ………………………………………… Gemarkung Mariendrebber in Größe von insgesamt ………………………… ha. Eigentümer des Flurstückes ist die Evangelisch-lutherische Kir-chengemeinde Mariendrebber.
(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Ev.-luth. Kirchengemeinde Mariendrebber hatten, sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besa-ßen. Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen i. S. d. Niedersächsischen Bestattungsgesetzes.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Einwilligung der Fried-hofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf eine Bestattung besteht nicht.
(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
(2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhe-zeit. Beisetzungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen zum Zeit-punkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grab-stätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezei-ten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Beisetzungs-berechtigten; nachträgliche Ausnahmen von dieser Einschränkung kann die Fried-hofsverwaltung im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nut-zungsrechten genehmigen.
(3) Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen auf-gehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pie-tätsfrist vergangen ist.
(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom Kirchenvorstand (Friedhofsverwaltung) verwaltet.
(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den kirchlichen Bestimmungen und den allgemeinen staatlichen Vorschriften.
(3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann die Friedhofs-verwaltung einzelne Personen, einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
(4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlänge-rung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger Anlagen, Zulassung von Dienstleistungser-bringern mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen für den jeweiligen Zweck die erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und ge-nutzt werden.
(5) Die kirchliche Aufsicht richtet sich nach dem jeweils geltenden kirchlichen Recht
(1) Der Friedhof ist tagsüber bzw. während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof vorübergehend ganz oder teilweise für den Besuch geschlossen werden.
(1) Der Friedhof erfordert ein der Würde des Ortes entsprechendes Verhalten. Äuße-rungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richten, sind zu unterlassen. Die Anordnungen des Friedhofsper-sonals sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der Friedhofs-ordnung zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Ver-antwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
(4) Die Friedhofsverwaltung kann für die Ordnung auf dem Friedhof weitere Bestim-mungen erlassen. Sie kann auch Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofs-verwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungser-bringer nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist.
Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber der Friedhofsverwaltung für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(1) Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) ge-staltend mitwirken wird.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Person, die die Bestattung leiten oder bei der Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn sie verletzende Äußerun-gen gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist.
(3) Vor einer Bestattung in einer Grabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4) Der Zeitpunkt der Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung im Benehmen mit dem zuständigen Pfarramt festgelegt. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig. Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern oder der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht.
(3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Bei Urnen darf der Durchmesser 0,20 m nicht überschreiten. Für größere Särge und Urnen ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
(5) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sind, die eine Verwesung nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist sicherstellen oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwasser zu verändern.
Die Ruhezeit für die Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.
(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenom-men werden.
(2) Jede Umbettung oder Ausgrabung bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, die auch den Zeitpunkt der Umbettung oder Ausgrabung bestimmt. Vorausset-zung für die Zustimmung ist die Vorlage einer Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde sowie ein Nachweis über eine Beisetzungsmöglichkeit am Bestattungsort.
(3) Die berechtigte Person hat sich gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen.
(4) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(5) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
(1) Auf dem Friedhof werden nur Nutzungsrechte vergeben an:
I. Grabstätten für Särge
a) Wahlgrabstätten für Särge (§ 13)
b) Gemeinschaftsgrabstätten für Särge (§ 14)
c) Rasenwahlgrabstätten für Särge (§ 15)
d) Partnergrabstätten für Särge (§ 16)
II. Grabstätten für Urnen
e) Wahlgrabstätten für Urnen (§ 17)
f) Rasenreihengrabstätten für Urnen mit Grabplatte (§ 18)
g) Einzel- und Doppelgrabstätten für Urnen (§ 19)
(2) Rechte an einer Grabstätte werden nur beim Todesfalle verliehen. Bei Wahlgrabstätten für Särge oder Wahlgrabstätten für Urnen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.
(3) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche beigesetzt wer-den. Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig – bei oder kurz nach der Geburt – verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen in einer Grabstelle beigesetzt werden.
(4) In einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstelle darf zusätzlich eine Asche beigesetzt werden, wenn die bereits bestattete Person der Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft oder ein naher Verwandter war.
(5) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollen die Grabstellen etwa folgende Größe haben:
a) für Särge
Länge : 2,50 m; Breite : 1,20 m;
b) für Urnen
Länge : 1,00 m; Breite : 1,00 m.
Für vorhandene Grabstätten gelten die übernommenen Maße. Vorhandene Grab-stätten sollen schrittweise den neuen Gegebenheiten angepasst werden. Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
(6) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante der Urne bis Erdoberfläche 0,50 m. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(7) Gräber dürfen nur von denjenigen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür von der Friedhofsverwaltung bestimmt oder zugelassen sind.
(8) Die nutzungsberechtigte Person muss Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Lam-pen, Vasen, Großgehölze usw.), soweit erforderlich, vor der Bestattung auf ihre Kos-ten entfernen. Über das Erfordernis entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(9) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung aus Absatz 8 nicht nach und muss beim Ausheben des Grabes das Grabzubehör von der Friedhofsver-waltung entfernt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten von der nutzungs-berechtigten Person der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Ein Anspruch auf Wieder-verwendung herausgenommener Pflanzen besteht nicht.
(1) An den Grabstätten werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers.
(2) Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Per-sonen zugleich zustehen. Das Nutzungsrecht berechtigt zur Bestattung, zur Anlage und Pflege der Grabstelle sowie zur Aufstellung eines von der Friedhofsverwaltung genehmigten Grabmals, soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht bei der Friedhofsverwaltung beantragen.
(4) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Friedhofsverwaltung etwaige An-schriften- und Namensänderungen schriftlich mitzuteilen. Kommt er dieser Verpflich-tung nicht nach, so hat er die daraus entstehenden Nachteile hinzunehmen und ei-nen damit zusammenhängenden Schaden selbst zu tragen.
(5) Bestehen über das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder über deren Verwen-dung oder Gestaltung Meinungsverschiedenheiten zwischen den Berechtigten, so kann die Friedhofsverwaltung bis zum Nachweis einer Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jede Benutzung der Grabstätte untersagen und Zwischen-regelungen treffen.
(6) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann entzogen werden, wenn die Grabstätten trotz Aufforderung nicht den Vorschriften entsprechend angelegt sind, ihre Pflege vernachlässigt wird oder die vom Nutzungsberechtigten zu tragenden Gebühren nicht
entrichtet wurden.
(1) Wahlgrabstätten werden mit einer Grabstelle oder mehreren Grabstellen verge-ben. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 30 Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist möglich. Über das Nutzungs-recht wird eine Bescheinigung ausgestellt. Anstelle der Bescheinigung genügt auch eine Quittung über die Bezahlung der Gebühr für das Nutzungsrecht.
(2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 2 Abs. 2 auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte um 30 Jahre verlängert werden. Ohne, dass eine Beiset-zung erfolgt, kann das Nutzungsrecht nach Ablauf des Nutzungsrechtes auf Antrag um weitere 10 Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte verlängert werden.
Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Ver-längerungsantrages aufzufordern. Bei einer Beisetzung verlängert sich das Nutzungs-recht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.
(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und folgende Angehörige des Nutzungsberechtigten beigesetzt werden:
Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen beigesetzt wird. Kann nach dem Tode eines Beisetzungsberechtigten die Entscheidung des Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig vor der Beisetzung mitgeteilt werden, so ist die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Beisetzung zuzulassen. Die Beisetzung anderer Personen, auch nichtverwandter Personen, bedarf eines Antrages des Nutzungsberechtigten und der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(4) Der Nutzungsberechtigte kann zu seinen Lebzeiten sein Nutzungsrecht auf eine andere Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftli-che Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung erforderlich.
(5) Der Nutzungsberechtigte soll der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen, auf welchen seiner beisetzungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung des Rechtsnachfolgers ist nach Möglichkeit beizubringen.
(6) Hat der Nutzungsberechtigte nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 beiset-zungsberechtigten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person zu.
Der Rechtsnachfolger hat der Friedhofsverwaltung auf dessen Verlangen nachzuwei-sen, dass er neuer Nutzungsberechtigter ist. Ist der Rechtsnachfolger nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er das Nutzungsrecht auf eine andere der in Absatz 3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine Person übertragen, die auf Grund seines Nutzungsrechtes beisetzungs-berechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4.
Gemeinschaftsgrabstätten für Särge
(1) Gemeinschaftsgrabstätten für Särge sind in einer gesondert ausgewiesenen Fläche eingebettete Grabstätten mit einer Grabstelle für eine Erdbestattung, die anlässlich der Beisetzung eines Sarges für die Dauer der Ruhezeit von der Friedhofsverwaltung der Reihe nach vergeben werden. In einer Gemeinschaftsgrabstätte für Särge kann nur ein Sarg beigesetzt werden.
(2) An den Gemeinschaftsgrabstätten für Särge werden keine Gestaltungsrechte – gleich welcher Art – verliehen. Das Aufstellen individueller Grabzeichen, insbesonde-re Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie Grab-schmuck jeglicher Art sind auf Gemeinschaftsgrabstätten für Särge nicht gestattet. Der Vor- und Zuname sowie die Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen werden von der Friedhofsverwaltung an einem zentralen Gedenkstein angebracht. Auf einer von der Friedhofsverwaltung entsprechend gekennzeichneten Fläche können Blumengebinde nur in die von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellten Blumenvasen gestellt werden.
(3) Die laufende Pflege der ausgewiesenen Fläche für Gemeinschaftsgrabstätten für Särge erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
§ 15
(1) Rasenwahlgrabstätten für Särge werden mit einer oder mehreren Grabstellen für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Die in einer gesonderten Fläche ausgewiesenen Rasenwahlgrabstätten sind zu ca. 4/5 mit Rasen bedeckt und zu ca. 1/5 mit einem Pflanzstreifen versehen.
(2) An den Rasenwahlgrabstätten für Särge werden keine Gestaltungsrechte – gleich welcher Art – verliehen. Das Aufstellen individueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie Grab-schmuck jeglicher Art sind auf Rasenwahlgrabstätten für Särge nicht gestattet. Der Vor- und Zuname sowie die Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen werden von der Friedhofsverwaltung auf einer Grabplatte je Grabstätte aufgebracht. In dem Pflanzstreifen können Blumengebinde nur in die von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellten Blumenvasen gestellt werden. Das Ablegen von Grabschmuck oder Ähnlichem ist auf der Rasenfläche zu unterlassen.
(3) Soweit sich aus dieser Friedhofsordnung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Rasenwahlgrabstätten.
(1) Partnergrabstätten für Särge liegen in gesondert ausgewiesenen und eingegrenz-ten Vegetationsflächen (Partnergrabanlage). Jeweils einer gesondert ausgewiesenen Partnergrabanlage sind mehreren Partnergrabstätten für Särge zugeordnet.
(2) Partnergrabstätten für Särge werden anlässlich einer Erdbestattung mit zwei Grabstellen vergeben. Bei der zweiten Beisetzung ist das Nutzungsrecht an die neue Ruhefrist anzupassen. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der je-weiligen Gebührenordnung. Eine Verlängerung der Nutzungszeit über die Ruhefrist der zweiten Beisetzung hinaus ist nicht möglich.
(3) Läuft die Ruhefrist nach der ersten Beisetzung aus, ohne dass eine zweite Beiset-zung durchgeführt wurde, kann das Nutzungsrecht – ausgenommen bei Eintritt eines Falles nach nach § 2 Absatz 2 der Friedhofsordnung – auf Antrag um 30 Jahre ver-längert werden. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.
(4) An Partnergrabstätten für Särge werden keine Gestaltungsrechte – gleich welcher Art – verliehen. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie Grabschmuck jegli-cher Art sind auf Partnergrabstätten für Urnen nicht gestattet. Der Vor- und Zuname sowie die Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen werden von der Friedhofsver-waltung zentral auf der Partnergrabanlage angebracht.
(5) Die gärtnerische Anlage sowie die laufende Pflege der Partnergrabstätten für Särge und der Partnergrabanlage erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwal-tung.
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vor-schriften für Wahlgrabstätten – mit Ausnahme der Regelung des § 11 Absatz 4 der Friedhofsordnung – auch für Partnergrabstätten für Särge.
(1) Wahlgrabstätten für Urnen werden mit einer oder mehreren Grabstellen für die Dauer von 30 Jahren vergeben. In einer Urnenwahlgrabstelle kann nur eine Urne beigesetzt werden.
(2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 2 Abs. 2 auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte um 30 Jahre verlängert werden. Ohne, dass eine Beiset-zung erfolgt, kann das Nutzungsrecht nach Ablauf des Nutzungsrechtes auf Antrag um mindestens weitere 10 Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte verlängert werden.
(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vor-schriften für Wahlgrabstätten für Särge auch für Wahlgrabstätten für Urnen.
(1) Rasenreihengrabstätten für Urnen sind im Rasen eingebettete Grabstätten mit einer Grabstelle für eine Urne, die anlässlich der Beisetzung einer Asche für die Dauer der Ruhezeit von der Friedhofsverwaltung der Reihe nach vergeben werden. In einer Rassenreihengrabstätte für Urnen kann nur eine Urne beigesetzt werden.
(2) Die Rasenreihengrabstätten für Urnen sind vom Nutzungsberechtigten auf seine Kosten mit einer bruchsicheren Grabplatte aus Stein, auf der Vor- und Zuname sowie die Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen stehen, zu versehen. Die Grabplatte muss durch den Nutzungsberechtigten oberflächenbündig in der Rasenfläche so ein-gelassen werden, dass ein Mähen der Rasenfläche ungehindert möglich ist. Die Grabplatte ist in der Abmessung von 30 * 30 cm in geschliffenem Stein zu halten. Die Grabplatte ist innerhalb der geltenden Fristen zur Gestaltung von Grabstätten durch den Nutzungsberechtigen einzulassen. Ein weiteres Gestaltungsrecht wird an Rasenreihengrabstätten nicht verliehen. Auf einer von der Friedhofsverwaltung entsprechend gekennzeichneten Fläche können Blumengebinde nur in die von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellten Blumenvasen gestellt werden.
(3) Die laufende Pflege der Rasenfläche erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
Die Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Mariendrebber vom 6. Oktober 2015 wird wie folgt angepasst:
(1) Für Urnen stehen Einzel- und Doppelgrabstätten in gesondert ausgewiesenen Gemeinschaftsgrabanlagen für Urnen zur Verfügung.
(2) Einzelgrabstätten für Urnen werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Urne vergeben. Doppelgrabstätten für Urnen werden anlässlich einer Beisetzung einer Urne mit zwei Grabstellen für die Dauer der Ruhefrist vergeben.
(3) Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes von Einzelgrabstätten für Urnen ist ausgeschlossen.
(4) Bei einer zweiten Beisetzung in einer Doppelgrabstätte für Urnen ist das Nutzungsrecht an die neue Ruhefrist anzupassen. Eine Verlängerung der Nutzungszeit über die Ruhefrist der zweiten Beisetzung hinaus ist nicht möglich. Läuft die Ruhefrist an einer Doppel-grabstätte für Urnen nach der ersten Beisetzung aus, ohne dass eine zweite Beisetzung durchge-führt wurde, kann das Nutzungsrecht mit Ausnahme nach § 2 Absatz 2 auf Antrag gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 verlängert werden. Die Gebühren für die Verlängerungen richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.
(5) An Einzel- oder Doppelgrabstätten in der Gemeinschaftsgrabanlage für Urnen werden keine Gestaltungsrechte - gleich welcher Art - vergeben. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie das Auflegen von Grabschmuck sind auf der Gemeinschaftsgrabanlage für Urnen nicht gestattet. Der Vor- und Zuname sowie die Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen werden von der Friedhofsverwaltung an der Grabstätte angebracht.
(6) Die gärtnerische Anlage sowie die laufende Pflege der Gemeinschaftsgrabanlage einschließ-lich der Einzel- und Doppelgrabstätten erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.
(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vor-schriften für Wahlgrabstätten für Särge auch für Doppelgrabstätten für Urnen in der Gemeinschaftsgrabanla-ge, ausgenommen § 11 Abs. 4.
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die Rück-gabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustim-mung der Friedhofsverwaltung.
(2) Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein An-spruch auf Gebührenerstattung.
Die Friedhofsverwaltung führt Verzeichnisse der Beigesetzten, der Grabstätten, der Nutzungsrechten und der Ruhezeiten.
(1) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.